Förderverein Suchtberatung und Prävention e.V. - fsp-freiburg.de
    
                                                   
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Satzung



Wir danken
unseren Fördern
und Sponsoren:






S a t z u n g v. 22.7.2005
i.d. Fassg d. B. der Mitgliederversammlg. v. 03.04.2014


Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Arbeit
der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle
für Alkohol- und Drogenprobleme (jetzt Fachstelle Sucht- Freiburg)
des Badenwürttembergischen Landesverbandes für Prävention und Rehabilitation gGmbH
 in Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
(Förderverein für Suchtberatung und Prävention
in Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald – FSP e.V.)

1. Name und Sitz
a. Der Verein führt den Namen – „FSP-Freiburg e.V.“ (Kurzform) – „Förderverein der Fachstelle und Tages-Reha-Sucht“ (HRB AG Freiburg 701425; Geschst. Renchtalsstr 14, 77871 Renchen) in Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 
( Förderverein für Suchtberatung und Prävention in Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald – FSP e.V.)
Der Verein ist im Vereinsregister Amtsgericht Freiburg unter Nr. 3950 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in den Räumen Sitz der Fachstelle Sucht Freiburg, z.Zt. in  79100 Freiburg, Baslerstr. 61
b. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
a. Zweck des Vereins ist die Förderung der öfffentlichen Gesundheitspflege durch Aufklärung, Prävention und Behandlung, insbesondere die  ideelle, finanzielle und praktische Förderung der Arbeit der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme des bwlv. für den Bereich Freiburg und den Kreis Breisgau-Hochschwarzwald . Die Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme des bwlv. in Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald beugt Suchtgefahren vor durch Aufklärung der Öffentlichkeit und Präventionsmaßnahmen, berät und behandelt Suchtgefährdete und Suchtkranke und deren Angehörige, und unterstützt sie bei der Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft.
b. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden sowie durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
c. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
d. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
f. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen anderer Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser weltanschaulicher Toleranz.

3.  Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Punkt 2 a der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
Der Verein ist durch Beschl. Des FA Freiburg v. 20.12.05 AZ 6470/04241 als gemeinnützig anerkannt.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
a. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
b. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der  schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

5. Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod oder Erlöschen der juristischen Person.
b. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf  des Kalenderjahres des Austritts.
c. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluß ist dem  Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

6. Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Es wird zunächst  ein  Jahresförderbeitrag von den natürlichen Personen  i. H. v . mindestens 12,- € und den juristischen Personen i. H. v. mindestens  36,- € erhoben. Die Leistung eines höheren Förderbeitrags ist willkommen und steht den Mitgliedern frei.
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag im Einzelfall  ermäßigen oder erlassen.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und  der Vorstand.
 Der Beirat ist beratend und unterstützend tätig.

8. Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und
b. vier  gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, nämlich (1)dem/r Kassenverwalter/in, (2) dem Schriftführer/in (3) dem stellvertr. Vorsitzenden für die Stammdaten-/Mitgliederverwaltung u. weitere  besondere Aufgaben,(4) dem stellvertr. Vors. für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit sowie 2 Beisitzern. Ein Mitglied des Vorstands ist  aus dem Personenkreis der Leitung oder der hauptberuflichen  der Mitarbeiter der Fachstelle Sucht zu wählen.
c.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Allerdings können die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder nicht ohne Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder handeln (Kontrollregelung im Innenverhältnis).
d.  Verfügungen, bzw. Verpflichtungsgeschäfte über Geld oder Sachmittel, die 300 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstands.
e. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren (bzgl. der Ende 2007 gewählten Vorstandsmitgl. Bleibt es bei 2 Jahren)gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
f. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
g. Dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vors. und seine Stellvertreter führen die Geschäfte des Vereins. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des 1. Vorsitzenden.
h. Der Vorstand kann  einen ehrenamtlich tätigen  Geschäftsführer bestimmen.

9.Beirat
a. Der Beirat soll aus 4 bis  12 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Zuwendungsgeber und/oder  aus  mit der Suchthilfe befassten Einrichtungen bestehen .
b. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Seine Mitglieder können aber müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
c. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
d. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden. Zu den Mitgliederversammlungen ist er zu laden. Seinen Mitgliedern ist Gehör zu geben. Über die wesentlichen Entwicklungen des Vereins wird er vom Vorstand informiert.
e. Auf  begründeten Antrag von mindestens 4 Beiratsmitgliedern hat der Vorstand unverzüglich  eine Vorstandssitzung unter Einladung der Beiratsmitglieder  einzuberufen.

10. Mitgliederversammlung
a.    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
2. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirates
3. die Bestellung des Rechnungs-/Kassenprüfers
4. die Entlastung des Vorstands
5. Anträge des Vorstandes
6. Ausschluß von Mitgliedern
7. die Förderbeitragshöhe
8. Grundsätze der Mittelverwendung
9. alle weiteren  Angelegenheiten, die nach dieser Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
b.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung hat an jedes Mitglied, sowie die Mitglieder des Beirates in Textform unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladung kann durch Brief, e - Mail oder Veröffentlichung in der Tagespresse (BZ) erfolgen. Die Frist zur Einberufung soll mindestens  2 Wochen betragen.
c. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht      für das vorangegangene Vereinsjahr abzugeben; während der Versammlung ist die Jahresrechnung des Vereins zur Einsichtsnahme auszulegen. Der Rechnung/Kassenprüfer berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung.
d. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Beschlußfassung verlangt.
e. Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung oder Erweiterung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen.
f. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Satzungsändernde oder –ergänzende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gleiche gilt für Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern.
g. Über alle Angelegenheiten des Vereins wird offen abgestimmt; die Wahl des Vorstands wie auch dessen Entlastung kann auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen. Gleiches gilt für die Wahl der Beiratsmitglieder.
h. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, es sei denn die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
i. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer/in verhindert,  wird der Protokollführer vom Leiter der Versammlung bestimmt.

11. Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten  Zwecke
a. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
b. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme des bwlv. in Freiburg (jetzt Fachstelle Sucht) und wenn diese aufgelöst wird, dem steuerbegünstigten Trägerverein der Beratungsstelle, dem Badischen Landesverband für Prävention und Rehabilitation gGmbH, Renchtalstr. 14 in 77871 Renchen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zu überweisen/ bzw. zuzuweisen. Ist dieser aufgelöst,  tritt an dessen Stelle ein Rechtsnachfolger, der den gleichen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Fehlt ein solcher geht das Vereinsvermögen zu je ½ auf die Stadt Freiburg und den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald über.
c. Die Vereinsauflösung erfolgt durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden 1. Vorsitzenden als Liquidator, im Falle von dessen Verhinderung durch einen der stellvertr. Vorsitzenden oder durch eine andere von der Mitgliederversammlung bestellte Person.

12. Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am Freitag, den 22. Juli 2005 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung mit der satzungsgebotenen Mehrheit am 13.11.08 beschlossen